Satzung der Deutschen Vereinigung für Cooperative Praxis (DVCP) e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung für Cooperative Praxis“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..

(2) Der Sitz des Vereins ist München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung von Cooperativer Praxis (engl.: collaborative practice; collaborative law;) als außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung in Deutschland. Er ist die zentrale Organisation der in der Bundesrepublik auf diesem Gebiet tätigen Personen. Wesentliche Aufgaben des Vereins sind:

  • Konzeptionelle Fortentwicklung
  • Förderung und Durchführung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen und
  • Öffentlichkeitsarbeit

Falls erforderlich, unterhält der Verein für diese Aufgaben eigene Einrichtungen.

Der Verein versteht sich als Impulsgeber und ist bei der Gründung von regionalen Vereinen behilflich. Er vertritt die Interessen des Vereins in internationalen Gremien.

§3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und die Regionalvereine. Jeder Regionalverein hat bis und danach je 20 ordentlichen Mitgliedern eine Stimme. CP Professionelle, die die Voraussetzungen der Ausbildungs- und Anerkennungsrichtlinien der DVCP erfüllen, können im Rahmen einer Einzelmitgliedschaft ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen und Institutionen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Einzelmitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Der Aufnahmeantrag ist von allen Mitgliedern schriftlich zu stellen. Die Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder wählen. Auch sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
  2. durch schriftliche Austrittserklärung
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder trotz schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag für das zweite Jahr nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Für die Berufung eines Mitglied gegen den Ausschluss, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang einzulegen ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Sie sind für das laufende Jahr jeweils zum 1. Januar fällig.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im Falle des Vereinsaustrittes bleibt der Mitgliedsbeitrag für das ganze laufende Vereinsjahr geschuldet.

§5 Organe

 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Fachausschuss für konzeptionelle Fortentwicklung und Ausbildung
  4. weitere vom Vorstand zu beschließende Ausschüsse
  5. der Beirat
  6. und die Verbandskonferenz.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 gewählten Personen, darunter der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister:in.

Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Personen kooptieren.

(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind je einzeln er/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowieder/die Schatzmeister:in.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit von der Verbandskonferenz unterstützt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Berichte
  4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen
  6. Abgabe der Steuererklärungen
  7. Pflege des Internetauftrittes

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 2 davon anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich alternativ elektronisch per E-Mail durch den/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende spätestens eine Woche vor der Sitzung. Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung des Vorstands gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimme in Textform (incl. E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 Der Vorstand kann von der Ladungsfrist abweichen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  2. Erörterung der vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanung
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  5. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung des Vereins
  8. Bestätigung bzw. Verwerfung des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes
  9. Bestellung von Rechnungsprüfern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
  • 1/3 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

(2) Sie erfolgt entweder als Präsensversammlung oder virtuelle Versammlung (Online-Verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem Passwort geschützten Videochat-Raum, in dem sie indentifizierbar sind. Das für die Online-Mitgliederversammlung relevante Passwort wird jeweils nr für die aktuelle Versammlung mit einer gesonderten E-Mail vor der Versammlung bekannt gegeben.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, alternativ elektronisch, per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift / E-Mail Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter:in. Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt. Der/die Protokollführer:in wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat nach Maßgabe von §3 (1) eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim. Bei der Online-Mitgliederversammlung kann der Vorstand den Mitgliedern ermglichen, Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben; ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteilgt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (incl. E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Der Beschlussinhalt sowie das Abstimmungsergebnis sind im Protokoll zu vermerken. Zur Beurkundung genügen die Unterschriften des/der Protokollführer:in und des/der Versammlungsleiter:in.

(8) Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderungen sind in der Ladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(9) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln und auf Antrag schriftlich und geheim gewählt. Zuerst wird der/die 1. Vorsitzende und anschließend der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister:in gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt.

§8 Fachausschüsse

(1) Es wird ein Fachausschuss für konzeptionelle Fortentwicklung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung eingerichtet. Er kann Unterausschüsse bilden. Er macht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge. Die Mitglieder des Fachausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich. In der Regel sind bei den Ausschusssitzungen zwei Vorstandsmitglieder anwesend.

(2) Weitere Fachausschüsse werden vom Vorstand nach Bedarf und auf Zeit eingesetzt.

(3) Mitglied eines Fachausschusses kann nur eine Person sein, die Vereinsmitglied oder ordentliches Mitglied eines Regionalvereins ist.

§9 Beirat

Mitglieder des Beirates können natürliche Personen und Institutionen sein. Sie werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie setzen sich in der Öffentlichkeit für die Belange des Vereins ein.

§10 Verbandskonferenz

Die Verbandskonferenz besteht aus den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Delegierten der regionalen Vereine. Sie unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Sie gibt sich im Zusammenwirken mit dem Vorstand hierfür eine Geschäftsordnung.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die weiteren Vorstandmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Cooperativen Praxis zu verwenden hat.

§12 Konzeptionelle Grundlagen und Ausbildung

Der Vorstand veröffentlicht konzeptionelle Grundlagen für die Cooperative Praxis (Vertragsgrundlagen für alle Vereinbarungen). Er erlässt Ausbildungsrichtlinien und entscheidet über die Anerkennung als Professionelle*r für "Cooperative Praxis DVCP". Er bedient sich hierbei der fachlichen Vorschläge der Fachausschüsse. Die als Professionelle*r für "Cooperative Praxis DVCP" anerkannten Mitglieder werden auf einer elektronischen Liste auf der Website des Vereins als ausgebildete und akkreditierte Anbieter (Rechtsanwälte, nichtjuristische Fachpersonen für Paare und Familien bzw. Fachpersonen für Konflikte in bzw. zwischen Betrieben oder Organisationen, Experten) gelistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist neben einer Ausbildung in Cooperativer Praxis in der Regel eine Ausbildung in Mediation. Nähere Voraussetzungen bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese legt auch konkret fest, welche Mindestvoraussetzungen erfüllt werden müssen, damit die Anerkennung als Professionelle*r für "Cooperative Praxis DVCP" und die Listung auf der Website des Vereins erworben und beibehalten werden kann. Für die Beibehaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und der Listung können verschiedene Voraussetzungen festgelegt werden.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 28.02.2008 in Kraft; die Änderung tritt am 01.02.2021 in Kraft.